Von Aufnahmepflicht bis Zusatzversicherung: Die wichtigsten Fachbegriffe der Schweizer Krankenversicherung — verständlich, kompakt und ohne Juristendeutsch.
Gesetzliche Pflicht aller zugelassenen Krankenkassen, jede Person in die Grundversicherung (OKP) aufzunehmen — unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen.
Offizielle Liste des BAG, die festlegt, welche Laboruntersuchungen von der Grundversicherung übernommen werden und zu welchem Preis. Sie wird regelmässig aktualisiert.
Schweizer Bundesbehörde, die für die Aufsicht über das Gesundheitswesen und die Krankenversicherung zuständig ist. Das BAG genehmigt die jährlichen Prämien und führt den Risikoausgleich durch.
Früheres Prämienmodell, bei dem schadensfreie Jahre zu tieferen Prämien führten. Wurde 1996 mit dem KVG abgeschafft. Heute gibt es stattdessen verschiedene Franchisestufen und Versicherungsmodelle.
Fallpauschalen-System für die Abrechnung stationärer Spitalleistungen. Seit 2012 (SwissDRG) werden Spitalaufenthalte nicht mehr nach Aufenthaltsdauer, sondern nach Diagnose und Behandlung abgerechnet.
Politisches Konzept einer einzigen staatlichen Krankenkasse für die Grundversicherung. Wurde in der Schweiz mehrfach per Volksabstimmung abgelehnt (zuletzt 2014). Das System basiert weiterhin auf reguliertem Wettbewerb zwischen privaten Kassen.
Jährlicher Selbstbehalt, den Versicherte selbst tragen, bevor die Kasse Kosten übernimmt. Erwachsene wählen zwischen CHF 300 und CHF 2500. Je höher die Franchise, desto tiefer die Monatsprämie. Details im Franchise-Guide.
Recht der Versicherten, ihre Grundversicherung jederzeit zum Jahresende zu wechseln, ohne Nachteile. Die neue Kasse muss Sie dank Aufnahmepflicht aufnehmen.
Nachahmerpräparat mit gleichem Wirkstoff wie das Originalmedikament, aber günstiger. Die Grundversicherung kann auf ein Generikum verweisen, um Kosten zu sparen.
Fragebogen zu Ihrer Gesundheitshistorie, den Versicherer bei Zusatzversicherungen verlangen dürfen. Anhand der Antworten kann die Kasse den Antrag annehmen, mit Vorbehalt annehmen oder ablehnen.
Alternatives Versicherungsmodell, bei dem Versicherte zuerst immer ihren Hausarzt konsultieren müssen (ausser im Notfall). Im Gegenzug profitieren sie von einer Prämienreduktion von typischerweise 10–20%. Mehr im Modelle-Guide.
Versicherungsmodell, bei dem Versicherte sich an ein bestimmtes Gesundheitszentrum binden. Bietet oft die höchsten Prämienrabatte (bis 25%), schränkt aber die Arztwahl am stärksten ein.
Kantonaler Zuschuss an die Krankenkassenprämie für Personen mit bescheidenem Einkommen. Die Höhe und Anspruchsvoraussetzungen variieren je nach Kanton. Wird oft auch als «Prämienverbilligung» bezeichnet.
Oberbegriff für den Eigenanteil der Versicherten an den Gesundheitskosten. Besteht aus Franchise (jährlicher Sockelbetrag) und Selbstbehalt (10% der Kosten über der Franchise, maximal CHF 700 pro Jahr).
Bundesgesetz, das die obligatorische Grundversicherung regelt. Trat 1996 in Kraft. Legt den einheitlichen Leistungskatalog, die Aufnahmepflicht und die Aufsichtsregeln fest.
Verordnung, die das KVG konkretisiert. Regelt unter anderem die Franchisestufen, die Prämienregionen und die Details zur Kündigung.
Vom Bundesrat festgelegte Liste aller medizinischen Leistungen, die von der Grundversicherung übernommen werden. Ist bei allen zugelassenen Kassen identisch. Wird regelmässig überprüft und angepasst.
Spital, das auf der kantonalen Spitalliste steht und damit über die Grundversicherung abrechnen darf. Behandlungen in Listenspitälern des Wohnkantons werden vollständig gedeckt (allgemeine Abteilung).
Sammelbegriff für koordinierte Versorgungsmodelle wie Hausarzt, HMO und Telmed. Ziel: bessere Koordination der Behandlung bei gleichzeitiger Kostendämpfung. Versicherte erhalten Prämienrabatte.
Besondere Kategorie im KVG: Schwangerschaftskontrollen, Geburt, Nachsorge und bis zu drei Stillberatungen sind in der Grundversicherung ohne Franchise und Selbstbehalt gedeckt.
Offizieller Name der Grundversicherung. Pflichtversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen gemäss KVG. Einheitlicher Leistungskatalog, Aufnahmepflicht, regulierte Prämien.
Die Schweiz ist in rund 43 Prämienregionen eingeteilt. Die Prämie hängt davon ab, in welcher Region Sie wohnen. Städtische Regionen sind tendenziell teurer als ländliche. Die Einteilung wird vom BAG vorgenommen.
Siehe → IPV. Kantonaler Zuschuss für Versicherte mit bescheidenem Einkommen. Jeder Kanton hat eigene Regeln und Beträge. Viele Berechtigte beziehen die Verbilligung nicht, obwohl sie Anspruch hätten.
Finanzieller Ausgleichsmechanismus zwischen den Krankenkassen. Kassen mit überdurchschnittlich vielen jungen, gesunden Versicherten zahlen in den Topf ein. Kassen mit älteren, kränkeren Versicherten erhalten Geld daraus. Ziel: Verhinderung von Risikoselektion.
Eigenanteil von 10% an den Kosten, die über der Franchise liegen. Der Selbstbehalt ist auf maximal CHF 700 pro Jahr begrenzt (Kinder: CHF 350). Zusammen mit der Franchise bildet er die Kostenbeteiligung.
Offizielle Liste des BAG mit allen Medikamenten, die von der Grundversicherung übernommen werden. Enthält auch die Höchstpreise. Nicht auf der SL gelistete Medikamente müssen selbst bezahlt werden.
Zusatzversicherung für höheren Komfort im Spital: halbprivat (Zweibettzimmer) oder privat (Einzelzimmer). Ermöglicht freie Arztwahl und Chefarztbehandlung. Freiwillig und nicht Teil der Grundversicherung.
Klassisches Versicherungsmodell ohne Einschränkungen: freie Arztwahl, kein Gatekeeping. Dafür die höchsten Prämien. Alternative: Hausarzt, HMO oder Telmed mit Prämienrabatt.
Gesamtschweizerischer Tarif für ambulante ärztliche Leistungen. Legt fest, wie viel ein Arzt für bestimmte Behandlungen verrechnen darf. Wird schrittweise durch einen moderneren Tarif ersetzt.
Versicherungsmodell, bei dem Versicherte bei gesundheitlichen Fragen zuerst eine medizinische Hotline anrufen müssen. Die Fachperson am Telefon berät und verweist bei Bedarf an einen Arzt oder ins Spital. Prämienrabatt: typisch 10–15%.
Leistungsausschluss, den ein Versicherer bei einer Zusatzversicherung setzen kann. Beispiel: «Keine Leistungen für Rückenbeschwerden während 5 Jahren». Vorbehalte sind in der Grundversicherung nicht erlaubt.
Bundesgesetz, das die Zusatzversicherungen regelt. Im Gegensatz zum KVG (Grundversicherung) gibt es hier keine Aufnahmepflicht, keine einheitlichen Leistungen und keine einheitlichen Prämien.
Jede Franchise über der ordentlichen Stufe (CHF 300 für Erwachsene, CHF 0 für Kinder). Wahlfranchisen senken die Prämie, erhöhen aber das finanzielle Risiko im Krankheitsfall.
Freiwillige Versicherung nach VVG, die die Grundversicherung ergänzt. Typische Produkte: Spitalversicherung, Zahnversicherung, Alternativmedizin, Auslandsschutz. Gesundheitsprüfung erforderlich. Details im Zusatzversicherung-Guide.
Personen, die in die Schweiz ziehen, müssen sich innert drei Monaten bei einer Krankenkasse anmelden. Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme. Bei verspäteter Anmeldung kann die Gemeinde eine Zuweisung vornehmen.
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